Vergütung:

 

Die Zahlung des Arbeitsentgeltes ist die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers.

 

Die Höhe des Arbeitsentgeltes richtet sich dabei in erster Linie nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

 

Bei der Höhe des Arbeitsentgeltes sind allerdings gegebenenfalls verbindliche „Mindestentgelte" und die Grenze der Sittenwidrigkeit zu berücksichtigen.

 

Wurde die Höhe der Vergütung zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag nicht vereinbart, ist die ortsübliche Vergütung gemäß § 612 BGB geschuldet. Es kommt in diesem Falle darauf an, welche Vergütung für gleiche oder ähnliche Arbeitsleistungen an dem betroffenen Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlicherweise gewährt wird.