Arbeitszeit:

 

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Arbeitszeit zu leisten, die nach dem Arbeitsvertrag vereinbart und geschuldet ist.

 

Allerdings gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach ist die regelmäßige Arbeitszeit in der Regel auf werktäglich 8 Stunden und wöchentlich 48 Stunden beschränkt.

 

Gemäß § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit von in der Regel 8 Stunden auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden.

 

 

Beispiel:

Arbeitnehmer A soll immer am Montag und Dienstag jeweils 10 Stunden arbeiten, dafür aber am Donnerstag und Freitag jeweils nur 6 Stunden. Damit würde Arbeitnehmer A pro Woche insgesamt 40 Stunden arbeiten, was im Durchschnitt 8 Stunden entspricht und damit nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig wäre. Damit würden nämlich innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten.

 

Beispiel:

 

Arbeitnehmer A soll in der Hochsaison im Dezember werktäglich jeweils10 Stunden arbeiten, dafür aber im Januar und Februar jeweils nur 6 Stunden. Damit würden innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten.

 

 

 

Gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes danach die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

 

Bei Arbeitnehmern ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, sind die Zeiten für die Anfahrt zum ersten Kunden und die Rückfahrt vom letzten Kunden Arbeitszeit.

 

Von den Höchstgrenzen des ArbZG (8 bzw. 10 Stunden) darf nur abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind (§ 14 Abs. 1 ArbZG).

 

 

Beispiel:

Bauleiter B ist auf einer Baustelle für ein Bauvorhaben in Frankfurt eingesetzt, während das Ingenieurbüro, in dem er beschäftigt ist, in Kaiserslautern ansässig ist, wo er auch wohnt. Die Fahrzeit nach Frankfurt zur Baustelle und zurück zählen daher als Arbeitszeit.

 

 

 

Ruhepausen:

 

Gem. § 4 ArbZG sind zwingend Ruhepausen vorzusehen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden sind im Voraus feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden, muss die Dauer der Ruhepausen 45 Minuten betragen.

 

Die Ruhepausen können dabei im Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

 

 

Beispiel:

Arbeitnehmer A muss insgesamt 8 Stunden pro Tag arbeiten. Seine 30 Minuten Pause werden festgelegt nach 3 Stunden Arbeitszeit 15 Minuten und nach 6 Stunden Arbeitszeit nochmals 15 Minuten Pause.

 

Beispiel:

Die Pausenzeiten hätten auch so festgelegt werden können, dass der Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag nach 4 Stunden eine Pause von insgesamt 30 Minuten absolviert.

 

Beispiel:

Hätte Arbeitnehmer A an einem Tage 9,5 Stunden zu arbeiten, wären ihm insgesamt 45 Minuten Pause zuzugestehen (mehr als 9 Stunden Arbeitszeit). Diese Pause von insgesamt 45 Minuten könnte zusammenhängend - beispielsweise nach 5 Stunden - gewährt werden oder aber in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.