Direktionsrecht:
Das Direktionsrecht ist das Recht des Arbeitgebers einseitig die Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen und zu bestimmen.
Dies gilt allerdings nur soweit die Arbeitsleistung nicht anderweitig – beispielsweise im Arbeitsvertrag – festgelegt und geregelt ist.
Beispiel:
Im Arbeitsvertrag von Arbeitnehmer Müller ist vereinbart und festgelegt, dass Müller pro Woche insgesamt 40 Stunden zu arbeiten hat. An welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten diese Arbeit zu erbringen ist, wird im Arbeitsvertrag nicht festgelegt. In diesem Falle kann der Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechten festlegen, wie die Arbeitszeiten liegen und könnte also beispielsweise festlegen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit jeweils von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr - mit einer Stunde Mittagspause - zu beginnen hat.
Beispiel:
Würde sich der Arbeitgeber im Ausgangsfall entscheiden zukünftig bereits um 7:00 Uhr mit der Büroöffnung beginnen zu wollen, könnte er im Rahmen des Direktionsrechten von seinen Arbeitnehmern auch verlangen und anordnen, bereits um 7:00 Uhr mit der Arbeit zu beginnen.
Beispiel:
Arbeitnehmer Müller arbeitet in einem Ingenieurbüro, welches drei Standorte in Mainz, Frankfurt und Kaiserslautern unterhält. Im Arbeitsvertrag ist nicht festgelegt, an welchem Standort der Arbeitnehmer einzusetzen ist. Im Rahmen des Direktionsrechtes könnte der Arbeitgeber daher eine Anordnung vornehmen, dass zukünftig Arbeitnehmer Müller nicht mehr in Frankfurt, sondern im Kaiserslautern tätig sein soll.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht aber nur, soweit die Arbeitsbedingungen nicht - beispielsweise im Arbeitsvertrag - fest vereinbart sind.
Beispiel:
Ist im Arbeitsvertrag von Arbeitnehmer Müller festgelegt, dass die Arbeitszeit jeweils von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu erbringen ist, könnte der Arbeitgeber nicht im Rahmen des Direktionsrechtes diese Arbeitszeiten einseitig verändern.
Beispiel:
Ist Arbeitnehmer Müller für das Ingenieurbüro im Kaiserslautern ausdrücklich eingestellt und der Arbeitsort mit Kaiserslautern im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt, könnte der Arbeitgeber nicht einseitig durch Direktionsrecht verlangen, dass zukünftig der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Büro in Frankfurt zu erbringen habe.
Durch das Direktionsrecht kann ggfls. auch der Inhalt der Tätigkeit ausgestaltet/geändert werden, soweit dies mit der vereinbarten und geschuldeten Tätigkeit vereinbart ist.
Beispiel:
Bauingenieur B wird in einem Ingenieurbüro eingestellt, wobei im Arbeitsvertrag lediglich vorgesehen ist, dass er als „Bauingenieur" eingestellt ist. In den ersten Jahren seiner Tätigkeit wird er ausschließlich zur Erstellung statischer Berechnungen eingesetzt. Später will der Arbeitgeber ihn aber dann lieber als Bauleiter auf einer Baustelle einsetzen. Beide Tätigkeiten sind Tätigkeiten eines Bauingenieurs, die vom Arbeitsvertrag umfasst sind. Im Rahmen des Direktionsrechtes könnte der Arbeitgeber daher eine entsprechende Änderung anordnen.
Welche Arbeit ein Arbeitnehmer konkret zu verrichten hat, bestimmt sich, soweit nicht vertraglich festgelegt, danach, welche Arbeiten ein Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung üblicherweise zu verrichten hat.
Beispiel:
Arbeitgeber Schmidt hat sich über Arbeitnehmer Müller (Bauingenieur) geärgert und verlangt von diesem, dass er zukünftig den Hof kehrt und die Toiletten reinigt. Die Tätigkeit, den Hof zu reinigen und die Toiletten zu säubern, unterfällt jedoch - nach der Verkehrsauffassung - sicher nicht der Tätigkeit eines Bauingenieurs, so dass diese Tätigkeiten nicht vom Arbeitsvertrag umfasst sind. Bauingenieur B wäre daher nicht verpflichtet diese Arbeiten auszuführen.
Beispiel:
Sekretärin Meyer wird von ihrem Chef gebeten für eine Besprechung mit Kunden Kaffee zu kochen, ein paar belegte Brötchen zu besorgen und Schreibmaterial zu kaufen. Diese Tätigkeiten dürften nach der Verkehrsauffassung sicher von dem Berufsbild einer Sekretärin umfasst sein, so dass diese Tätigkeiten im Rahmen des Direktionsrechten eingefordert werden könnten.
Sofern vom Arbeitgeber wirksam das Direktionsrecht ausgeübt wurde, ist der Arbeitnehmer verpflichtet die Arbeitsleistung entsprechend zu erbringen. Weigert sich der Arbeitnehmer schuldhaft die angeordenete Tätigkeit (nach Inhalt, Zeit und Ort etc.) auszuführen, könnte ihm eine Abmahnung erteilt werden und im Wiederholungsfalle das Arbeitsverhältnis – gegebenenfalls sogar fristlos – gekündigt werden.