Form des Arbeitsvertrages:
Grundsätzlich ist der Abschluss des Arbeitsvertrages formfrei, kann also auch mündlich oder „konkludent“ erfolgen.
Eine Schriftform ist jedoch im Gesetz vorgesehen bei befristeten Arbeitsverträgen (§ 14 Abs. 4 TzBfG), welche sich aber nur auf die Befristung bezieht.
Überdies verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
Beachte:
Das Nachweisgesetz sieht nicht für die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses eine Schriftform vor, sondern gibt dem Arbeitnehmer einen - gegebenenfalls einklagbaren - Anspruch gegen den Arbeitgeber, ihm spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses in Schriftform die niedergelegten Arbeitsbedingungen auszuhändigen.
Ein Verstoß gegen die Regelungen des Nachweisgesetzes bewirkt keine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Er führt nur zu Beweiserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers.