Form des Arbeitsvertrages:

 

Grundsätzlich ist der Abschluss des Arbeitsvertrages formfrei, kann also auch mündlich oder „konkludent“ erfolgen.

 

Eine Schriftform ist jedoch im Gesetz vorgesehen bei befristeten Arbeitsverträgen (§ 14 Abs. 4 TzBfG), welche sich aber nur auf die Befristung bezieht.

 

Überdies verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

 

In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

 

Beachte:

Das Nachweisgesetz sieht nicht für die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses eine Schriftform vor, sondern gibt dem Arbeitnehmer einen - gegebenenfalls einklagbaren - Anspruch gegen den Arbeitgeber, ihm spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses in Schriftform die niedergelegten Arbeitsbedingungen auszuhändigen.

 

Ein Verstoß gegen die Regelungen des Nachweisgesetzes bewirkt keine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Er führt nur zu Beweiserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers.