Entgeltfortzahlung:

 

Wird ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz).

 

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht allerdings dann nicht, wenn den Arbeitnehmer bezüglich der Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden trifft.

 

Beispiel:

Arbeitnehmer Müller verursacht mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit schuldhaft in seiner Freizeit einen Verkehrsunfall, bei dem er selbst verletzt wird. Da ihn bezüglich dieser Arbeitsunfähigkeit ein Verschulden trifft, erhält er keine Lohnfortzahlung.

 

 

Die Maximaldauer der Lohnfortzahlung für dieselbe Krankheit beträgt 6 Wochen.

 

Im Falle einer erneuten Erkrankung mit derselben Krankheit, erhält der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung höchstens für sechs Wochen nur einmal.

 

Beispiel:

Arbeitnehmer Müller erleidet einen Bandscheibenvorfall und kann deshalb zunächst für 3 Wochen nicht arbeiten. Für diese Zeit erhält er entsprechende Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber. Nachdem Arbeitnehmer Müller dann für zwei Monate wieder gearbeitet hat, wird er wegen dem gleichem Bandscheibenvorfall wieder für die Dauer von weiteren 7 Wochen arbeitsunfähig. In diesem Falle wären beide Erkrankungsdauern zu addieren, so dass für den 2. Fall der Arbeitsunfähigkeit Arbeitnehmer Müller nur für weitere 3 Wochen (damit insgesamt 6 Wochen) Entgeltfortzahlung erhält.

 

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit

 

  • mindestens 6 Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig gewesen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz) oder
  • seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).

 

Beispiel:

Arbeitnehmer Müller, der wegen seines Bandscheibenvorfalles 3 Wochen arbeitsunfähig erkrankt war, hat anschließend 7 Monate durchgehend – ohne weitere Arbeitsunfähigkeit – gearbeitet. Wird er anschließend erneut für 7 Wochen wegen des gleichen Bandscheibenvorfalles arbeitsunfähig, wären die ersten 3 Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr anzurechnen und Arbeitnehmer Müller würde für die erneute Arbeitsunfähigkeit wieder volle 6 Wochen Entgeltfortzahlung erhalten.

 

Beispiel:

Arbeitnehmer Meyer fällt wegen einer chronischen Darmentzündung vom 01.1.2021 bis zum 28.02.2021 krankheitsbedingt aus. Würde jetzt in Arbeitnehmer Meyer im Mai 2022 erneut wegen derselben Krankheit für 5 Tage arbeitsunfähig werden, wäre die Arbeitsunfähigkeit aus Januar/Februar 2021 nicht mehr zu berücksichtigen, da ein Zeitraum von mehr als 12 Monaten vergangen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz).

 

 

 

Die Höhe der Entgeltfortzahlung beträgt 100 % des Arbeitsentgeltes. Der Arbeitnehmer wird also so bezahlt, wie er bezahlt würde, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre, sondern weiter gearbeitet hätte.

 

 

Anzeigepflicht/Nachweispflicht:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.

 

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

 

 

Beispiel:

Arbeitnehmer Müller bekommt in der Nacht von Sonntag auf Montag Schüttelfrost und kann krankheitsbedingt am Montag nicht arbeiten. Er hat unverzüglich am Montag, vor Arbeitsbeginn, seinen Arbeitgeber entsprechend zu informieren. Der Arbeitnehmer sollte daher vor Dienstantritt im Unternehmen anrufen und den Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer informieren.

 

Beispiel:

Ist Arbeitnehmer Müller von Montag beginnend bis einschließlich Donnerstag arbeitsunfähig erkrankt, dauert die Erkrankung somit länger als 3 Tage (Montag bis Mittwoch), hätte Arbeitnehmer Müller am darauffolgenden Arbeitstag (Donnerstag) dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorzulegen.

 

 

Der Arbeitgeber kann aber auch bereits vor Ablauf dieser 3 Tage die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen.

 

 

Beispiel:

Arbeitgeber Schmitt hat im Ausgangsfalle den Verdacht, dass möglicherweise der Arbeitnehmer tatsächlich gar nicht arbeitsunfähig erkrankt ist. Als sich der Arbeitnehmer am Montagmorgen telefonisch gemeldet und seine Arbeitsunfähigkeit anzeigt hat, fordert ihn der Arbeitgeber auf sofort eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. In diesem Falle müsste der Arbeitnehmer nicht erst nach Ablauf von 3 Tagen, sondern sofort eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

 

 

Verletzt der Arbeitnehmer diese Anzeigepflicht zur unverzüglichen Information des Arbeitgebers über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer, kann ihm der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen und im Wiederholungsfalle das Arbeitsverhältnis – sogar fristlos – kündigen.

 

Gleiches gilt für die Verpflichtung des Arbeitnehmers die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vorzulegen. Legt der Arbeitnehmer nicht oder verspätet eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, kann ihn der Arbeitgeber auch insofern abmahnen und im Wiederholungsfalle – sogar fristlos – kündigen.