Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR):
Definition/Vertragsschluss:
Bei einer BGB-Gesellschaft verpflichten sich mindestens zwei Personen durch Gesellschaftsvertrag zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks.
Dieser Zweck kann wirtschaftlich oder ideell sein.
Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzliche formfrei geschlossen werden.
Insofern ist auch ein mündlicher oder sogar nur konkludenter Vertragsschluss möglich.
Typische Beispiele für eine BGB-Gesellschaft im Baubereich:
Haftung:
Bezüglich der Haftungen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die BGB-Außengesellschaft selbst rechtsfähig ist, also selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann und selbst verklagt werden kann.
Gleichzeitig haften aber auch sämtliche Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.
Beispiel:
Drei Bauingenieure A, B und C haben sich nach ihrem Studium zu einem gemeinsamen Ingenieurbüro als BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen. Fünf Jahre nach der Gründung, berechnet C eine Statik für ein Einkaufszentrum falsch, so dass sämtliche Decken und Wände nachträglich nachgebessert werden müssen mit einem Kostenaufwand von 1 Millionen €. Darüber hinaus muss das Einkaufszentrum für zumindest 6 Monate während der Nachbesserungsarbeiten geschlossen werden, wofür weitere Schäden entstehen in Höhe von 2 Millionen €. Obwohl Gesellschafter C alleine den Fehler gemacht hat, kann der Auftraggeber die Gesellschaft, aber auch die Gesellschafter A, B und C verklagen und alle haften als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen.
Somit haften bei der BGB Gesellschaft die Gesellschafter