GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):

 

Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften.

 

Vertragsschluss:

 

Zur Errichtung einer GmbH ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages erforderlich, wobei sich der Mindestinhalt ergibt aus § 3 GmbH-Gesetz.

 

§ 3 GmbH-Gesetz:

 

Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

 

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,

2. den Gegenstand des Unternehmens,

3. den Betrag des Stammkapitals,

4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

 

Anders als bei der BGB Gesellschaft, muss bei der GmbH der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden.

 

Darüber hinaus ist eine zwingende Eintragung im Handelsregister vorzunehmen.

 

Die GmbH ist eine juristische Person, die selbst klagen oder verklagt werden kann.

 

Vertragspartner ist somit nicht der jeweilige Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer persönlich, sondern alleine die GmbH selbst.

 

Die Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage.

 

Organe der GmbH sind:

 

  • Geschäftsführer
  • Gesellschafterversammlung

 

Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der GmbH, der von der Gesellschafterversammlung bestellt bzw. abberufen wird.

 

Bezüglich der Haftungen haftet grundsätzlich dem Vertragspartner nur die GmbH und nicht der einzelne Gesellschafter.

 

 

Beispiel: 

Die Bauingenieure A, B und C haben sich nach ihrem Studium zu einem gemeinsamen Ingenieurbüro zusammengeschlossen und haben eine GmbH gegründet. Diese Ingenieur-GmbH ist im Handelsregister eingetragen und C soll der Geschäftsführer sein.

Im Rahmen eines Bauvorhabens berechnet C die Statik für ein Einkaufszentrum falsch und es entstehen Schäden in Höhe von 1 Millionen € für die Nachbesserung und 2 Millionen € für die Betriebsunterbrechung während der Nachbesserungsarbeiten. Das Gesellschaftsvermögen der GmbH beträgt 500.000 €. In diesem Falle kann der Auftraggeber nur seinen Vertragspartner, mithin die GmbH, gerichtlich in Anspruch nehmen. Ein unmittelbarer Anspruch gegenüber den Gesellschaftern – insbesondere bezüglich deren Privatvermögen – besteht nicht. Kann die GmbH die Schäden in Höhe von insgesamt 3 Millionen € nicht bezahlen, muss die GmbH gegebenenfalls Insolvenz anmelden.

 

 

Für die Gründung einer GmbH ist ein Mindestkapital erforderlich in Höhe von 25.000 €.

 

Dieses Mindestkapital kann durch Bareinlagen oder Sacheinlagen geleistet werden.

 

Von dem Mindestkapital von 25.000 € sind mindestens 25 %, mindestens aber 12.500 € einzuzahlen.

 

 

Beispiel: 

Die Ingenieur-GmbH von A, B und C weist im Gesellschaftsvertrag ein Mindestkapital von 100.000 € aus. Von diesem Mindestkapital (100.000 €) müssen mindestens 25 %, zumindest also 25.000 €, eingezahlt sein. 

 

Beispiel: 

Die Ingenieur-GmbH von A, B und C sieht nach den Gesellschaftsvertrag lediglich ein Mindestkapital von 25.000 € vor. In diesem Falle wären mindestens 12.500 € einzuzahlen.