Kommanditgesellschaft (KG):
Definition/Vertragsschluss:
Unter einer Kommanditgesellschaft (KG) versteht man eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines (vollkaufmännischen) Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und die dadurch gekennzeichnet ist, dass bei zumindest einem Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Beitrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist.
Es handelt sich bei der Kommanditgesellschaft also um einen Sonderfall der OHG.
Bei der OHG gibt es – anders als bei der OHG – zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern:
Komplementäre:
Komplementäre nennt man diejenigen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die persönlich, also unbeschränkt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern haften. Die Komplementäre haften also im gleichen Maße, wie die Gesellschafter einer OHG oder GbR, und zwar auch mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Kommanditisten:
Kommanditisten sind diejenigen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, deren Haftung für Gesellschaftsschulden auf den Beitrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist. Der Kommanditist haftet somit nicht mit seinem Privatvermögen.
Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzliche formfrei geschlossen werden.
Insofern ist auch ein mündlicher oder sogar nur konkludenter Vertragsschluss möglich.
Haftung:
Bei einer KG haften die Gesellschafter wie folgt:
Komplementär haftet:
Kommanditist haftet: