Offene Handelsgesellschaft (OHG):
Definition/Vertragsschluss:
Die OHG ist eine handelsrechtliche Sonderform der BGB-Gesellschaft.
Sie unterscheidet sich von der BGB-Gesellschaft dadurch, dass der Zweck der Gesellschaft darin besteht ein Handelsgewerbe zu betreiben.
Gemäß § 1 Abs. 2 HGB ist „Handelsgewerbe“ jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Sofern eine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist, liegt gem. § 105 Abs. 2 HGB alleine im Hinblick hierauf eine OHG vor.
§ 105 Abs. 1 HGB:
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.
(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist.
(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.
Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzliche formfrei geschlossen werden.
Insofern ist auch ein mündlicher oder sogar nur konkludenter Vertragsschluss möglich.
Haftung:
Auch bei der OHG haftet die Gesellschaft selbst bei Abschluss des Rechtsgeschäftes im Namen der OHG durch einen vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Daneben haften auch alle Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen als Gesamtschuldner.
Somit haften bei der OHG – wie auch bei der BGB Gesellschaft – die Gesellschafter