Abgabe einer Willenserklärung:

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird erst dann wirksam, wenn sie wirksam abgegeben und zugegangen ist.

 

Eine Willenserklärung ist dann „abgegeben“, wenn sie von dem Erklärenden so in Richtung auf den Erklärungsempfänger in Bewegung gesetzt worden ist, dass er bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse mit dem Zugang beim Empfänger rechnen darf.

 

 

Beispiel:

  • Dachdecker D erstellt ein Angebot für die Sanierung eines Krankenhauses. Er ist sich aber noch nicht sicher, ob er das Angebot wirklich abgeben und die Leistungen tatsächlich zu dem von ihm errechneten Preis anbieten soll. Er lässt daher das fertige Angebot auf dem Schreibtisch liegen und schickt es bewusst noch nicht ab. Abends sieht die Putzfrau das Schreiben auf dem Tisch, denkt, dass es versehentlich noch nicht verschickt worden ist und wirft es in den Briefkasten ein. In diesem Falle hat D die Willenserklärung nicht willentlich in den Verkehr gebracht, also nicht „abgegeben“. Er ist also an das Angebot nicht gebunden.