Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Vorformulierte Vertragsbedingungen:
Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Es genügt auch, dass die Vertragsbedingungen im Kopf des Verwenders gespeichert werden.
Vielzahl von Verträgen:
Dabei müssen die Vertragsbedingungen für eine „Vielzahl von Verträgen“ vorformuliert sein. Nicht erforderlich ist eine „unbestimmte“ Vielzahl von Verträgen. Die untere Grenze liegt bei 3 Verwendungen.
Beispiel:
Beabsichtigt der Verwender seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukünftig zumindest 3 Mal zu verwenden, handelt es sich bereits bei der ersten Verwendung um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Benutzt ein Vertragspartner die von einem Dritten für eine mehrfache Verwendung vorformulierten Vertragsbedingungen, ist nicht erforderlich, dass die Partei selbst eine mehrfache Verwendung plant
Beispiel:
Vermieter M kauft einen Mustermietvertrag im Buchhandel. Auch wenn er diesen Vertrag nur einmal verwenden will, handelt es sich um AGB.
Verwender:
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem „Verwender“ bei Vertragsschluss einseitig „gestellt“ werden. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlungen einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt.
Werden die Bedingungen von einem Dritten (Notar, Makler), also nicht von einer Vertragspartei, gestellt, liegen keineAllgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Anders ist es lediglich dann, wenn der Notar oder Makler im Auftrage einer Partei ein Vertragsformular entwickelt und vorgelegt hat.
Sofern die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind, handelt es sich gemäß §305 Abs. 3 S. 3 BGB ebenfalls nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Der Verwender muss allerdings im Falle eines „Aushandelns“ ernsthaft zu Verhandlungen über den Vertragsinhalt bereit sein. Seine Verhandlungsbereitschaft muss dem Kunden gegenüber unzweideutig erklärt werden und ernsthaft sein. Ein wirkliches Aushandeln ist nur dann anzunehmen, wenn die Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition gestellt wurden und dem anderen Vertragsteil tatsächlich entsprechende Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt wurde.
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen:
Bei der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag kommt es entscheidend darauf an, inwiefern der Vertragspartner, demgegenüber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet werden sollen, „Unternehmer“ oder „Verbraucher“ ist.
Einbeziehung gegenüber einem Verbraucher:
Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Verbraucher in den Vertrag einbezogen werden sollen, nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hingewiesen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu erlangen und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden war.
Voraussetzung ist also:
Der Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss „bei Vertragsschluss“ erfolgen, d.h. im Zusammenhang mit den Erklärungen, die zum Abschluss des konkreten Vertrages geführt haben.
Darüber hinaus muss der Vertragspartner die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben. Nicht ausreichend ist dabei der Hinweis darauf, dass die AGB im Internet eingesehen oder im Buchhandel erworben werden können.
Bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden muss der Verwender also die AGB vorlegen oder die Vorlage anbieten.
Bei einem Vertragsschluss unter Abwesenden müssen die AGBs dem Vertragspartner übermittelt werden.
Einbeziehung gegenüber einem Unternehmer:
Sofern der Vertragspartner, demgegenüber die AGBs in den Vertrag einbezogen werden sollen, „Unternehmer“ ist, genügt es, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt und der Vertragspartner mit der Einbeziehung einverstanden ist. Gemäß § 310 BGB ist in diesem Falle nicht erforderlich, dass dem Unternehmer als Vertragspartner ein Exemplar der AGBs zur Verfügung gestellt wird bzw. dieser die zumutbare Möglichkeit der Einsichtnahme hat.
Vorrang der Individualabrede:
Haben die Parteien – neben den Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – eine individuelle Vertragsabrede getroffen, hat diese Vertragsabrede gemäß § 305b BGB Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen:
Bestehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, da diese unklar oder mehrdeutig formuliert sind, gehen diese Zweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.
Inhaltskontrolle:
Gemäß §§ 307 bis 309 BGB findet bei Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine Inhaltskontrolle zu Gunsten des Vertragspartners des Verwenders statt.
Zu beachten ist, dass sich der Verwender selbst natürlich nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst vorgelegten Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen kann. Lediglich der Vertragspartner des Verwenders kann, sofern eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, einwenden, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind.
Gemäß § 307 Abs. 2 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders - entgegen den Geboten von Treu und Glauben - „unangemessen benachteiligen“. Eine solche „unangemessene Benachteiligung“ ist gemäß § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB findet in jedem Falle bei allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt, unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertragspartner des Verwenders um einen Unternehmer oder Verbraucher handelt.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner des Verwenders um einen Unternehmer wird eine „unangemessene Benachteiligung“ unter Umständen jedoch erst später angenommen, als bei der Verwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber einem Verbraucher.
Die Regelungen der §§ 308 und 309 BGB zur Inhaltskontrolle sind gemäß § 310 BGB demgegenüber nichtanwendbar, wenn es sich bei dem Vertragspartner des Verwenders um einen Unternehmer handelt. Allerdings kann der „Rechtsgedanke“ der §§ 308 BGB und 309 BGB bei der Frage einer „unangemessenen Benachteiligung“ im Sinne des § 307 BGB berücksichtigt werden.
Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit:
Sind Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beispielsweise infolge einer unangemessenen Benachteiligung – unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) und es gelten insofern gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften.