Angebot / Annahme:

Wer einem anderen den Vertragsschluss anbietet und ein entsprechendes Angebot unterbreitet, ist gemäß § 145 BGB an das Angebot gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

 

Der Antragende kann daher grundsätzlich nach dem Zugang sein Angebot nicht widerrufen.

 

Will der Antragende sein Angebot widerrufen, muss der Widerruf vorher oder gleichzeitig mit dem Angebot beim Empfänger zugehen (§ 130 Abs. 1 Satz 2 2 BGB).

 

Die Bindung beginnt somit mit dem Zugang des Antrages bei dem Empfänger und endet mit dem Erlöschen des Angebotes (§ 146 BGB).

 

Ausschluss der Bindungswirkung: 

 

  • Angebot „freibleibend“
  • Angebot mit „Widerrufsvorbehalt“

 

Gibt der Antragende ein Angebot als „freibleibend, unverbindlich“ ab, ist die Erklärung in der Regel nicht als verbindliches und bindendes Angebot anzusehen, sondern nur als eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes aufzufassen.

 

Gegebenenfalls kann eine solche „Freiklausel“ auch als Widerrufsvorbehalt zu verstehen sein. Bei einem solchen Widerrufsvorbehalt soll allerdings der Widerruf nur bis zur Annahmeerklärung des Empfängers zulässig sein. 

 

 

Erlöschen des Antrages:

 

Gemäß § 146 BGB erlischt ein Antrag, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder von diesem nicht rechtzeitig angenommen wird.

 

Sofern der Empfänger das Angebot abgelehnt hat (empfangsbedürftige Willenserklärung), so ist das Angebot nicht mehr bindend und erlischt. Der Vertragspartner kann daher auf dieses Angebot nicht mehr „zurückkommen“.

 

 

Annahmefrist:

 

Bei der Frist zur Annahme eines Angebotes wird unterschieden zwischen Angeboten unter „Anwesenden“ bzw. Angeboten unter „Abwesenden“.

 

Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 BGB nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung (z.B. Skype, Zoom, Facetime etc.) von Person zu Person gemachten Antrages.

 

Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann demgegenüber bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Die Annahmefrist setzt sich dabei zusammen aus:

 

  • Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger
  • Bearbeitungs- und Überlegenszeit 
  • Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden. 

 

 

Beispiele aus der Rechtsprechung:

 

  • Mietvertrag:                                                2 bis 3 Wochen
  • Lebensversicherung:                                4 Wochen
  • Kauf einer Eigentumswohnung:             4 Wochen

 

Hat der Antragende für die Annahme des Antrages eine Frist bestimmt, so kann die Annahme gemäß § 148 BGB nur innerhalb der Frist erfolgen. 

 

Hat der Antragende das Angebot verspätet angenommen, gilt die verspätete Annahme des Antrages gemäß § 150 Abs. 1 BGB als neuer Antrag.

 

Nimmt dann der Vertragspartner dieses neue Angebot an, ist zwischen den Parteien ein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen. Lehnt der Vertragspartner dieses neue Angebot ab oder gibt keine Erklärung ab, kommt kein Vertrag zustande.

 

 

Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen, Änderungen:

 

Gemäß § 150 Abs. 2 BGB gilt eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen als Ablehnung des Angebotes, verbunden mit einem neuen Antrag.

 

Will also ein Vertragspartner ein ihm gemachtes Angebot annehmen, so hat dies ohne Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen einfach mit „JA“ zu erfolgen. Sobald Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen bei der Annahme enthalten sind, handelt es sich um die Ablehnung des Angebotes, verbunden mit einem neuen Angebot. Auf das alte Angebot könnte daher der Empfänger dann nicht mehr zurückkommen. 

 

Gleichgültig ist dabei, ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Änderung handelt.

 

 

Beispiel: 

 

  • In der Annahmeerklärung wird eine Änderung der Bauzeit verlangt.
  • Annahme einer größeren Menge, als angeboten
  • Annahme nur eines Teils des angebotenen Leistungsumfanges