Auslegung von Willenserklärungen:
Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung zunächst der „wirkliche Wille“ zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu verhaften.
Beispiel:
Beide Vertragsparteien sprechen über eine ganz bestimmte Bodenfliese und sind sich beide darüber einig, dass genau diese Fliese beim Verkauf gemeint sein soll, verwechseln beide aber die Bezeichnung der Fliese. Im Vertrag wird die gemeinte Fliese mit der Bezeichnung „Terra“ benannt, obwohl die gemeinte Fliese eigentlich das Modell „Exclusiv“ wäre. Der wirkliche Wille der Partei besteht also darin die Fliese „Exklusiv“ zu verkaufen/anzukaufen, so dass auch diese zu dem vereinbarten Preis zu liefern ist. Die Falschbezeichnung schadet insofern nicht, weil der wirkliche Wille der Parteien entscheidend ist.
Ist der wirkliche Wille des Erklärenden bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung nicht zu ermitteln, ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.
Bei der Auslegung sind dabei solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Es ist also auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit bei der Auslegung abzustellen.
Beispiel:
Bauherr B möchte eine bestimmte Bodenfliese telefonisch bestellen, verwechselt jedoch die Bezeichnung der Fliese. Er bestellt telefonisch die Fliese mit der Bezeichnung „Terra“, obwohl die gemeinte Fliese eigentlich das Modell „Exclusiv“ wäre. Der wirkliche Wille von B ist für den Verkäufer – mangels Vorgesprächen – nicht erkennbar und nicht bekannt. In diesem Falle ist die Erklärung von B dahingehend auszulegen, dass er die Fliese „Terra“ bestellen will. Der Vertrag kommt also über das Modell „Terra“ zustand.