Bedingung/Befristung:

Rechtsgeschäfte können unter Einbeziehung einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung bzw. einer Befristung geschlossen werden.

 

 

Aufschiebende Bedingung:

 

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer „aufschiebenden Bedingung“ geschlossen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung ein (§ 158 Abs. 1 BGB).

 

Bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung, ist der Vertrag schwebend unwirksam.

 

Beispiel:

  • Abschluss eines Architektenvertrages unter der aufschiebenden Bedingung des erfolgreichen Ankaufes des Baugrundstückes.
  • Abschluss eines Bauvertrages unter der aufschiebenden Bedingung einer entsprechenden Finanzierung durch die Hausbank.

 

Tritt die Bedingung ein, wird der unter der aufschiebenden Bedingung geschlossene Vertrag damit wirksam.

 

Tritt die Bedingung nicht ein, wird der Vertrag demgegenüber gerade nicht wirksam.

 

 

Auflösende Bedingung:

 

Wird ein Vertrag unter einer „auflösenden Bedingung“ geschlossen, so ist der Vertrag sofort wirksam, verliert jedoch seine Wirksamkeit mit Eintritt der Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). 

 

 

Beispiel: 

  • Einstellung eines Arbeitnehmers für ein bestimmtes Projekt. Mit Abschluss des Projektes tritt die auflösende Bedingung ein und das Arbeitsverhältnis endet.

 

Befristung:

 

Ein Vertrag kann – statt mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung – auch befristet geschlossen werden. Mit Eintritt des Anfangs- bzw. Endtermins wird der Vertrag wirksam bzw. endet.

 

 

Beispiel:

 

  • Abschluss eines Mietvertrages mit Wirkung ab dem 1.1.2022
  • befristete Einstellung eines Arbeitnehmers für die Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020

 

Der Unterschied zwischen einer Bedingung und einer Befristung besteht darin, dass es sich bei einer Bedingung um ein zukünftiges ungewisses Ereignis handelt, während es sich bei einer Befristung um ein zukünftiges gewisses Ereignis handelt. 

 

Die Regelung im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitsvertrag mit dem Tod des Arbeitnehmers endet, ist daher eine Befristung und keine auflösende Bedingung, da der Todeseintritt (bedauerlicherweise) „gewiss“ ist. Lediglich der Zeitpunkt des Todeseintrittes ist ungewiss.