Dissens:
Liegt ein „Einigungsmangel“ der Parteien vor, wird zwischen einem offenen Dissens im Sinne des
§ 154 BGB und einem versteckten Dissens im Sinne des § 155 BGB unterschieden.
Offener Dissens:
Solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung nur auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen (offenerDissens, § 154 Abs. 1 S. 1 BGB).
In diesem Falle eines offenen Dissenses haben sich die Parteien über den Inhalt des Vertrages noch nicht vollständig geeinigt und sie sind sich dieses Einigungsmangels bewusst.
In diesem Falle ist der Vertrag im Zweifel noch nicht zustande gekommen. Gleichgültig ist, ob der noch ungeregelte Punkt objektiv wesentlich ist oder nicht. Es genügt, dass eine Partei erkennbar gemacht hat, sie halte eine Einigung über einen Punkt – beispielsweise eine Anzahlung – für erforderlich.
Verdeckter Dissens:
Ein versteckter Dissens im Sinne des § 155 BGB liegt demgegenüber vor, wenn sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie beide als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt haben. In diesem Falle gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über den offenen Punkt geschlossen worden wäre.
Im Falle eines versteckten Dissenses glauben also die Parteien, sich vollständig geeinigt zu haben, während dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Beispiel: