Form des Rechtsgeschäftes:
Grundsätzlich gilt in Deutschland der
Grundsatz der Formfreiheit.
Sofern also nach dem Gesetz oder dem Vertrag eine bestimmte Form nicht vorgesehen oder vereinbart ist, kann jedes Rechtsgeschäft formfrei, also beispielsweise auch mündlich, per Email, Fax oder per SMS, erfolgen.
Sofern nach dem Gesetz oder dem Vertrag eine bestimmte Form vorgesehen ist, ist das Rechtsgeschäft, welches diese Form nicht erfüllt, gemäß § 125 Abs. 1 BGB nichtig.
Schriftform:
Sofern durch Gesetz oder Vertrag die „Schriftform“ vorgesehen ist, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet werden.
Beispiel:
Gemäß § 623 BGB muss die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen.
In vielen Verträgen und insbesondere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wird für die Kündigung des Vertrages die Schriftform vorgesehen. In diesem Falle muss ebenfalls mit eigenhändiger Unterschrift ein entsprechendes Schreiben versehen und an den Erklärungsempfänger übermittelt werden.
Textform:
Ist durch Gesetz oder Vertrag „Textform“ vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist gemäß § 126 b BGB jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
Derzeit erfüllen die Anforderungen an die Textform:
- Papier
- USB-Stick
- CD-ROM
- Speicherkarten
- Festplatten
- E-Mails
- Computerfax
Beispiel:
Textform ist beispielsweise vorgesehen beim Abschluss eines „Verbraucherbauvertrages“ (§ 650 i Abs. 2 BGB)
Notarielle Beurkundung:
Sofern gemäß § 128 BGB durch Gesetz die notarielle Beurkundung eines Vertrages vorgeschrieben ist, muss der Vertrag für dessen Wirksamkeit von einem Notar beurkundet werden. Dabei genügt es allerdings, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrages von einem Notar beurkundet werden.
Beispiel:
- Grundstückskaufverträge
- Änderung und Begründung von Rechten an Grundstücken (Grunddienstbarkeit, Grundschuld etc.)