Geschäftsfähigkeit:
Gemäß § 105 Abs. 1 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig.
Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 Nr. 1 BGB, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat.
Die Geschäftsunfähigkeit endet daher mit dem Beginn des Geburtstages (00.00 Uhr), an dem das Kind 7 Jahre alt wird.
Geschäftsunfähig ist gemäß § 104 Nr. 2 BGB auch derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Die krankhafte Störung muss also ein „Dauerzustand“ sein.
Beispiel: - geistige Behinderung
Demgegenüber liegt nur eine vorübergehende Störung beispielsweise vor bei:
- Volltrunkenheit
- Bewusstlosigkeit
Im Falle einer solchen vorübergehenden Störung gilt ggfls. § 105 Abs. 2 BGB. Danach ist auch die Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird, als nichtig anzusehen.
Beweislast:
Da die Geschäftsfähigkeit der Regelfall ist und das Fehlen der Geschäftsfähigkeit die Ausnahme, hat derjenige, der sich auf eine Geschäftsunfähigkeit berufen will, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit:
Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist beschränkt geschäftsfähig.
Gemäß § 107 BGB bedarf der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Entscheidend ist, dass nur ein „rechtlicher Vorteil“ erlangt wird. Abzustellen ist also auf die rechtlichen Folgen des Rechtsgeschäftes. Auf eine wirtschaftliche Betrachtung kommt es nicht an.
Beispiel:
- Schenkung eines Fahrrades (nur rechtlich vorteilhaft)
- Nicht: Schenkung von Immobilien und Grundbesitz (da mit rechtlichen Nachteilen verbunden, z.B. Zahlung von Grundsteuer)
Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt gemäß § 108 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertreters ab. Der Vertrag ist also zunächst schwebend unwirksam.
Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, wird der Vertrag endgültig unwirksam.
Genehmigt der gesetzliche Vertreter den Vertrag, wird der Vertrag von Anfang an wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB).
Wird der Minderjährige zwischenzeitig volljährig, kann er selbst gemäß § 108 Abs. 3 BGB das von ihm zuvor getätigte Rechtsgeschäft genehmigen.
Taschengeldparagraph:
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsgemäße Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind (§ 110 BGB).
In der Überlassung der Mittel liegt dabei eine „konkludente Einwilligung“ des gesetzlichen Vertreters. Der Umfang dieser konkludenten Einwilligung ergibt sich daher aus der mit der Überlassung der Mittel verbundenen Zweckbestimmung.
Beispiel:
Entscheidend ist aber, dass der Minderjährige mit dem Taschengeld die Leistung vollständig „bewirkt“. Bis zur vollständigen Erfüllung ist die Einwilligung widerruflich. (Also kein Ratenkauf!)