Invitatio ad offerendum:

Bei einer Invitatio ad offerendum handelt es sich nicht um ein bindendes Angebot, sondern vielmehr um die Aufforderung an einen anderen, selbst ein Angebot abzugeben. 

 

 

Beispiel:

 

-        Werbeanzeigen in Zeitungen

-        Kataloge

-        Preislisten

-        Speisekarten

-        Warenauslage im Schaufenster

 

Der Unternehmer will sich in diesen Fällen noch nicht endgültig binden, weil sein Vorrat möglicherweise nicht ausreicht oder gegen einzelne Kunden Bedenken bestehen könnten.

 

 

Beispiel:

 

Ist beispielsweise im Schaufenster eines Kleidungsgeschäftes eine Jacke falsch ausgezeichnet (300,00 € statt 800,00 €), so handelt es sich bei der Auslage im Schaufenster noch nicht um ein bindendes Angebot des Verkäufers. Erklärt der potenzielle Käufer, dass er die Ware im Schaufenster zu dem dort ausgewiesenen Preis kaufen wolle, nimmt dieser daher nicht bereits ein verbindliches Angebot an und der Vertrag kommt zustande, sondern macht selbst erst ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages. Wird dieses Angebot von dem Verkäufer abgelehnt im Hinblick auf die falsche Auszeichnung, wäre damit ein Vertrag nicht zustande gekommen.

 

 

ABER: Auslagen im Selbstbedienungsladen sollen nach herrschender Meinung bereits als verbindliches Angebot gelten. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt daher bereits durch das Vorlegen der Ware an der Kasse.

 

Auch bei Selbstbedienungstankstellen sollen die betriebsbereite Zapfsäule bereits das Angebot und die Selbstbedienung die Annahme sein. Der Vertrag käme daher bereits wirksam durch den Tankvorgang zustande.