Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben:
Im Handelsverkehr gilt der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, wird der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich, es sei denn, dass der Bestätigende das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig wiedergegeben hat oder das Bestätigungsschreiben inhaltlich so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte.
Durch das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben wird also entweder der Vertrag nach Maßgabe des Bestätigungsschreibens geändert oder ergänzt. War noch kein Vertrag geschlossen, kommt der Vertrag durch das Schweigen mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt zustande.
Persönlicher Anwendungsbereich:
Anwendbar sind die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nur auf solche Personen, die im größeren Umfange selbständig beruflich am Markt tätig sind.
Möglicher Empfänger eines Bestätigungsschreibens ist also, wer wie ein Kaufmann im größeren Umfange selbständig am Rechtsverkehr teilnimmt. Angenommen wurde dies beispielsweise bei einem Architekten und bei größeren Bauunternehmen. Demgegenüber werden die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht bei einem „Kleinhandwerker“ angenommen.
Weitere Voraussetzung ist, dass Bezug genommen wird auf eine vorher getroffene Absprache. Das Bestätigungsschreiben, das auch per Fax, E-Mail oder SMS übermittelt werden kann, muss sich also auf eine mündliche, fernmündliche etc. getroffene Vereinbarung beziehen.
Schweigt dann der Empfänger auf ein solches kaufmännisches Bestätigungsschreiben, wird der bereits geschlossene Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens geändert bzw. ein bisher noch nicht geschlossener Vertrag kommt mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande.
Will der Empfänger das Bestätigungsschreiben nicht gegen sich wirken lassen, muss er unverzüglich widersprechen.
Für diesen Widerspruch bestehen keine Formvorschriften. Der Widerspruch kann auch konkludent erklärt werden.
Bezüglich der Frist, muss der Widerspruch unverzüglich, also binnen einer den Verkehrsbedürfnissen angemessen kurzen Frist erklärt werden. In der Regel wird eine Frist von 1 bis 2 Tagen angenommen. Ausnahmsweise können auch 3 Tage noch ausreichen. Eine Woche ist dagegen in der Regel zu lang.
Grenzen:
Das Bestätigungsschreiben ist jedoch ohne Wirkung, wenn der Bestätigende das Verhandlungsergebnis bewusst unrichtig oder entstellt wiedergibt, also arglistig handelt. Eine solche Arglist ist aber nicht anzunehmen, wenn der Bestätigende den Vertragsinhalt lediglich in einem Nebenpunkt ergänzt.
Das Bestätigungsschreiben bleibt auch dann ohne Wirkung, wenn es inhaltlich so weit vom Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte. Dies ist erfüllt, wenn die Bestätigung unzumutbare oder nicht branchenübliche Bedingungen enthält oder es auf einen Vertrag Bezug nimmt, dessen Abschluss der Empfänger ausdrücklich verweigert hatte.
Beweislast:
Der Bestätigende trägt die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen, also z.B. den persönlichen Anwendungsbereich der Parteien (Kaufleute). Außerdem hat er zu beweisen, dass vorherige Vertragsverhandlungen geführt worden sind und dem Empfänger das kaufmännische Bestätigungsschreiben zugegangen ist.
Demgegenüber muss der Empfänger alle rechtshindernden Tatsachen beweisen, also beispielsweise die Arglist des Bestätigenden bzw. wesentliche Abweichungen des Bestätigungsschreibens vom Verhandlungsergebnis. Ebenfalls beweisen müsste der Empfänger den Zugang des Widerspruches und die Rechtzeitigkeit des Widerspruches.