Verjährung:

Ansprüche unterliegen einer Verjährung und können im Falle einer eingetretenen Verjährung nicht (mehr) geltend gemacht werden.

 

Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre. 

 

Sofern also im Gesetz keine andere Regelung zur Verjährung vorgesehen ist, verjähren Ansprüche innerhalb von 3 Jahren.

 

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren aber erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

 

 

Beispiel:

 

Die Rechnung des Architekten X, die im Jahre 2019 dem Bauherrn erteilt wurde, verjährt am 31.12.2022.

 

 

„Entstanden“ ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung ist also, dass der Anspruch „fällig“ geworden ist. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist von 3 Jahren.

 

Nach den Regelungen der HOAI ist die Erteilung einer Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem eine solche Schlussrechnung erteilt wird, wird daher der Anspruch fällig und die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen.

 

Auch beim VOB-Vertrag (§ 16 Abs. 3 Nr. a VOB/B) und beim BGB-Bauvertrag (§ 650g Abs. 4 Nr. 2 BGB) ist die Erteilung einer Schlußrechnung Fälligkeitsvoraussetzung. Erst zu dem Zeitpunkt, zu dem eine solche Schlussrechnung erteilt wird, wird daher der Anspruch fällig und die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen.

 

 

Beispiel:

 

Wurden die Leistungen von Dachdecker D im Jahre 2018 abnahmefähig fertiggestellt und abgenommen, wird die Schlussrechnung von D jedoch erst im Jahre 2019 erstellt und dem Bauherrn vorgelegt, beginnt die 3-jährige Frist erst am 31.12.2019 zu laufen und endet somit erst am 31.12.2022.

 

 

Abweichende Verjährungsfristen:

 

Die zuvor dargelegte regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt allerdings nur dann, sofern nicht im Gesetz eine andere Regelung zur Verjährung vorgesehen ist.

 

Bei Gewährleistungsansprüchen aus Bauleistungen ist beispielsweise eine gesetzliche Gewährleistungsfrist vorgesehen gemäß § 634a BGB von 5 Jahren, wobei die Frist mit der Abnahme zu laufen beginnt.

 

 

Beispiel:

 

Die Werkleistungen von Dachdecker D wurden am 01.06.2017 abgenommen. Mögliche Gewährleistungsansprüche des Bauherren verjähren somit mit Ablauf des 01.06.2022.

 

 

Beim Kaufvertrag beträgt die Verjährungsfrist, sofern keine Baumaterialien betroffen sind, 2 Jahre gemäß § 438 Abs. 1 BGB und beginnt mit der Übergabe der Kaufsache. Sofern ein Bauwerk verkauft wird oder Baumaterialien, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (Kauf eines Bauwerkes) bzw. der Übergabe (Baumaterial).

 

 

Hemmung der Verjährung:

 

Die Verjährungsfrist wird beispielsweise gehemmt durch geführte "Verhandlungen" der Parteien oder durch "Rechtsverfolgung" (z.B. Erhebung einer Klage).

 

 

Verhandlungen der Parteien:

 

Die laufende Verjährungsfrist wird gemäß § 203 BGB gehemmt, solange zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. 

 

Der Begriff der „Verhandlungen“ ist dabei weit auszulegen.

 

Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, es sei denn, dass der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt. Es genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches ein.

 

 

Beispiel:

 

Erklärt der Bauunternehmer, er werde die vom Bauherrn gerügten Mängel prüfen, so handelt es sich hierbei bereits um „Verhandlungen“, welche die Verjährungsfrist hemmen.

 

 

Die Hemmung endet durch Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen. Dies muss grundsätzlich durch ein klares und eindeutiges Verhalten einer der Parteien zum Ausdruck kommen. Erforderlich ist in der Regel ein doppeltes „Nein“, also der Hinweis darauf, dass kein Anspruch besteht und auch keine weiteren Verhandlungen mehr geführt werden.

 

Schlafen die Verhandlungen ein, z. B. durch Schweigen auf ein Schreiben des einen Vertragsteils, sind die Verhandlungen erst in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt einer der Parteien nach Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre.

 

Haben die Beteiligten eine Verhandlungspause vereinbart, um beispielsweise die Schadensentwicklung abzuwarten, ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, die Initiative zur Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen. 

 

 

Beispiel:

 

Bei Mängelansprüchen endet die Hemmung, wenn der Unternehmer das Prüfungsergebnis mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mangelbeseitigung verweigert.

 

 

Folge geführter Verhandlungen ist, dass der Zeitraum, in welchem Verhandlungen geführt wurden, bei der Bemessung der Verjährungsfrist nicht mitgerechnet werden. 

 

Im Übrigen tritt die Verjährung gemäß § 203 S. 2 BGB frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. 

 

 

Beispiel:

 

Sind bei Ende der Hemmung noch 4 Monate der Verjährungsfrist offen, kommt § 203 S. 2 BGB keine entscheidende Bedeutung zu und die Verjährung endet nach Ablauf der noch offenen 4 Monate. 

 

 

Beispiel:

 

Ist bei Ende der Hemmung nur noch eine Frist von einem Tag übrig, da erst einen Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist die Verhandlungen begonnen wurden, führt § 203 S. 2 BGB zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um 3 weitere Monate. Die Verjährung endet also erst 3 Monate nach dem Ende der Verhandlung.

 

 

Rechtsverfolgung:

 

Gemäß § 204 BGB wird die Verjährungsfrist auch durch Rechtsverfolgung gehemmt.

 

 

Beispiel:

  • Erhebung der Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
  • Zustellung eines Mahnbescheides (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • Zustellung des Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB)