Willenserklärung:

Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichteten Willens.

 

Sie bringt einen Rechtsfolgenwillen zum Ausdruck, d.h. einen Willen, der auf die Begründung, die inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt.

Beispiel:

  • Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages
  • Annahme eines Kaufvertragsangebotes
  • Kündigung eines Mietvertrages
  • Anfechtung einer Willenserklärung
  • Testament

 

 


Man unterscheidet den objektiven Tatbestand und den subjektiven Tatbestand einer Willenserklärung.

 

 

Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung:

 

Der subjektive Tatbestand der Willenserklärung wird dabei unterteilt in

 

  • Handlungswille
  • Erklärungsbewusstsein
  • Geschäftswille

 

Handlungswille:

 

Ist der Wille, überhaupt etwas bewusst zu tun oder zu unterlassen (muss immer vorliegen).

 

Erklärungsbewusstsein:

 

Ist das Bewusstsein, eine rechtlich relevante Erklärung abzugeben (streitig, ob notwendig).

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Geschäftswille:

 

Ist der Wille eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

 

 

 

Objektiver Tatbestand der Willenserklärung:

 

Zum objektiven Tatbestand einer Willenserklärung genügt jede Äußerung, die den Rechtsfolgenwillen nach außen erkennen lässt.

Empfangsbedürftige Willenserklärungen/nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:

 

Empfangsbedürftige Willenserklärungen / Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:

 

Empfangsbedürftige Willenserklärungen:

 

Sind Willenserklärungen, die für ihre Wirksamkeit gegenüber einem anderen abzugeben sind und dem anderen zugehen müssen, um wirksam zu werden.

 

Beispiele:

  • Kündigung eines Vertrages
  • Anfechtung eines Vertrages
  • Annahme eines Angebotes

   

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:

 

Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen werden demgegenüber schon in dem Augenblick der Abgabe wirksam, ohne dass jemand davon Kenntnis nehmen muss. 

 

Beispiele:

  • Testament
  • Auslobung

 

Konkludente Willenserklärung:

Willenserklärungen können auch, soweit keine Formvorschriften entgegenstehen, konkludent abgegeben werden.

 

Dabei findet das Gewollte nicht unmittelbar in einer Erklärung seinen Ausdruck; vielmehr nimmt der Erklärende eine Handlung vor, die mittelbar einen Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgenwillen zulässt.

 

Beispiel:

  • Inanspruchnahme einer entgeltlich angebotenen Leistung, wie das Einsteigen in eine Straßenbahn.

 

Beispiel: 

  • Annahme eines Angebotes durch Vollzug der Leistung.

 

Bloßes Schweigen stellt in der Regel keine Willenserklärung dar. Wer schweigt, setzt im Allgemeinen keinen Erklärungstatbestand, er bringt weder Zustimmung, noch Ablehnung zum Ausdruck.

 

Ausnahme: Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.